Wer ist betroffen?
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Versicherte in der privaten Krankenversicherung (PKV), die mit ihren Beiträgen unzufrieden sind oder die Leistungen ihrer PKV als nicht ausreichend empfinden.
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Personen, die in der GKV pflichtversichert waren und in die PKV gewechselt sind aber jetzt feststellen, dass der Beitrag und die Leistung in der PKV doch nicht die richtige Wahl war.
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Ruheständler, die in der PKV versichert sind und deren Beiträge stark gestiegen sind.
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GKV-Pflichtversicherte, die mit den Leistungen ihrer GKV unzufrieden sind und in die PKV wechseln möchten.
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junge Menschen, die zwischen 18 und 55 Jahre alt sind und selbstständig tätig sind, und sich daher freiwillig in der PKV versichern können.
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Beamte, die in der PKV versichert sind und die Möglichkeit haben, in die PKV zu wechseln.
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Kurze Wartezeiten: Keine langen Wartezeiten auf Termine beim Arzt oder im Krankenhaus.
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Freie Arztwahl: Sie können frei wählen, welcher Arzt oder welches Krankenhaus Sie behandeln soll.
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Chefarztbehandlung: Sie werden im Regelfall von Chefärzten behandelt.
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Ein wegweisende Urteil aus dem Jahr 2018 stellte fest, dass Beitragserhöhungen der PKV unwirksam sein können, wenn sie nicht den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.
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Im konkreten Fall hatte der BGH entschieden, dass die Erhöhung der Beiträge eines PKV-Tarifs unwirksam war, weil der Versicherer die Kostensteigerungen nicht ausreichend belegt hatte.
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